BEKANNTMACHUNG
Preisänderung Wärme
Fernwärme für die Hildesheimer Innenstadt gültig ab 1. Janaur 2024
Das Entgelt für die Versorgung mit Wärme setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitspreis gemäß Ziffer 1,
- dem Grundpreis gemäß Ziffer 2
Der Arbeits- und Grundpreis ändert sich mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober eines jeden Jahres nach folgenden Preisänderungsbestimmungen:
1. Arbeitspreis
AP = |
AP0 * (0,4 * EHG / EHG0 + 0,3 * RH / RH0 + 0,3 * L / L0) |
darin bedeuten: |
AP = |
neu errechneter Arbeitspreis netto 10,3600 Cent je kWh (Preisstand 01.01.2024 – 31.03.2024) = 11,0852 Cent je kWh brutto (inkl. 7% Ust.). |
AP0 = |
Basisarbeitspreis netto 6,2000 Cent je kWh (Preisstand 01.07.2020 – 30.09.2020) = 7,3780 Cent je kWh brutto (inkl. 19% USt.) |
EHG = |
Index Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe (inkl. Wohnungswirtschaft) aus der Statistik „61241 Index der Erzeugerpreise staatlicher Produkte“ GP-Nr. 3522 22 ohne Umsatzsteuer |
EHG0 = |
Basis – Index Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe (inkl. Wohnungswirtschaft) 94,1 (2015 = 100) |
RH = |
Index Rohholz Buche (ROHHOLZ) aus der Statistik „61231 Index der Erzeugerpreise forstwirtschaftl. Produkte“ Datencode: 61231-0002 ROHHOLZ ohne Umsatzsteuer |
RH0 = |
Basis – Index „Rohholz“ 75,4 (2015 = 100) |
L = |
Index „Index der tariflichen Monatsverdienste ohne Sonderzahlung Insgesamt“ (Code: VST066) Energieversorgung aus der Statistik „62231 Vorläufiger Tarifindex“ Datencode: 62231-0001 WZ08-D Energieversorgung |
L0 = |
Basis-Index „Index der tariflichen Monatsverdienste“ 99,0 (2020 = 100) |
Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe (EHG) ändert sich wie folgt:
Für die Preisanpassung zum 1. Januar eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate Juni bis November des vorangegangenen Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. April eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate September bis Dezember des vorangegangenen Jahres und der Monate Januar und Februar des laufenden Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. Juli eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten des Monats Dezember des vorangegangenen Jahres und der Monate Januar bis Mai des laufenden Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. Oktober eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate März bis August des laufenden Jahres gebildet.
2. Grundpreis
Der Grundpreis ist das Entgelt für die Bereitstellung der Wärme auf der Grundlage des Wärmeanschlusswertes
unter Ziffer 2.1 des Vertrages.
GP = |
GP0 * (0,4 * L / L0+ 0,6 * I / I0) |
darin bedeuten: |
GP = |
neu errechneter Grundpreis pro kW 3,3783 Euro / Monat netto = neu errechneter Grundpreis pro kW 3,6148 Euro / Monat brutto (inkl. 7 % Ust.) (Preisstand 01.01.2024 – 31.03.2024) |
GP0 = |
Basisgrundpreis 3,00 Euro pro kW/Monat netto = 3,57 Euro kW/Monat brutto (inkl. 19 % USt.) (Preisstand 01.07.2020 – 30.09.2020) |
L = |
siehe Ziffer 1 |
L0 = |
siehe Ziffer 1 |
I = |
Index der „Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten“, Fachserie 17, Reihe 2, Zusammenfassungen, lfd. Nr. 3 |
I0 = |
Basis-Index der „Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten“ 105,5 (2015 = 100) |
Der Index der Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten (I) ändert sich wie folgt:
Für die Preisanpassung zum 1. Januar eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate Juni bis November des vorangegangenen Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. April eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate September bis Dezember des vorangegangenen Jahres und der Monate Januar und Februar des laufenden Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. Juli eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten des Monats Dezember des vorangegangenen Jahres und der Monate Januar bis Mai des laufenden Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. Oktober eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate März bis August des laufenden Jahres gebildet.
3. Abrechnung
- 3.1: Als Abrechnungszeitraum ist ein Jahr oder ein Monat vereinbart. Die von EVI festgelegten Abrechnungszeiträume weichen nicht wesentlich von einem kalendarischen Jahres- oder Monatszeitraum ab.
- 3.2: Die Abrechnung erfolgt tagesgenau.
- 3.3: Bei monatlicher Abrechnung erfolgen die Verbrauchsermittlung und die Abrechnung jeweils zum Ende des Abrechnungszeitraumes.
- 3.4: Bei jährlicher Abrechnung erfolgen die Verbrauchsermittlung und die Abrechnung einmal jährlich zum Ende des Abrechnungszeitraumes (Jahresverbrauchsabrechnung). Innerhalb dieses Abrechnungszeitraumes werden monatliche Abschlagszahlungen angefordert, die gemäß § 25 Absatz 1 AVBFernwärmeV unter Berücksichtigung der Abnahmedaten im zuletzt abgerechneten Zeitraum ermittelt werden. Höhe und Fälligkeit werden gesondert mitgeteilt.
- 3.5: Der Arbeitspreis wird je kWh gemessene Wärmemenge, der Grundpreis wird zeitanteilig abgerechnet.
- 3.6: Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug oder der Einstellung der Wärmelieferung wegen Nichtzahlung durch den Kunden gemäß § 33 Absatz 2 AVBFernwärmeV ab der Wärmebereitstellung zu zahlen. Als Bemessungsgrundlage gilt der im Vertrag unter Ziffer 2.1 des Wärmelieferungsvertrages aufgeführte Wärmeanschlusswert.
- 3.7: Die für die Abrechnung notwendigen Daten können von EVI entsprechend dem technischen Fortschritt sowie den Gegebenheiten vor Ort auch mittels Fernübertragung ausgelesen werden.
- 3.8: Die zur Berechnung kommenden Preise sind Nettopreise, neben denen die jeweils gültige Umsatzsteuer berechnet wird. Falls sich der Umsatzsteuersatz während eines Abrechnungszeitraumes ändert, wird zeitanteilig abgerechnet.
- 3.9: Werden ein oder mehrere Indizes nicht mehr vom statistischen Bundesamt in der jeweils beschriebenen Form veröffentlicht, so ist EVI berechtigt, die vorstehenden Bestimmungen den geänderten Verhältnissen nach billigem Ermessen anzupassen.
* Sofern es keine gesetzlichen Änderungen gibt.